AGB LiePlakate

Die Vaduzer Medienhaus AG (VMAG) ist Vermieterin von Kommunikationsflächen auf Plakatträgern in Liechtenstein.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Kunden oder Agenturen (AT) und der Vaduzer Medienhaus AG. Abweichende Bestimmungen sind nur dann verbindlich, wenn sie die Parteien schriftlich vereinbart haben.

1. Vertragstypen

Diese AGB regeln:

1.1. kurzfristige Verträge mit einer Aushangdauer unter einem Jahr. Die Aushangdauer ist in der Regel nach Wochen, Monaten oder auf eine Saison befristet.

1.2. langfristige Verträge mit einer Aushangdauer von einem Jahr und länger.

2. Vertragspartei

2.1. Vertragspartei ist der Kunde. Er ist gegenüber der VMAG berechtigt und verpflichtet, selbst wenn er durch eine Agentur vertreten ist.

Bei Verträgen mit einer AT (vgl. Ziff. 16) ist diese Partei und nicht der Endkunde.

2.2. Nicht gestattet ist die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere die Untervermietung bzw. die Weitergabe der Werbeflächen an Dritte.

3. Abschluss/Nichterfüllung des Vertrages

3.1. Der Vertrag kommt zustande
– bei kurzfristigen Verträgen nach Ziff. 1.1 mit der schriftlichen Bestätigung der VMAG, sofern der Kunde/AT diese nicht innert 14 Tagen ab Ausstellungsdatum schriftlich ablehnt.

– bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 mit der gegenseitigen Vertragsunterzeichnung, sofern der Kunde/AT diese nicht innert 14 Tagen schriftlich widerruft.

3.2. Erfüllt der Kunde/AT den Vertrag nicht oder nicht gehörig, ist die VMAG berechtigt, nach erfolgloser Mahnung (mit Nachfristansetzung) ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Keine Mahnung und Nachfristansetzung ist in den Fällen von Ziff. 10.2, 12.2 und 14.3 erforderlich. Der Kunde/AT schuldet der VMAG sowohl Aushangpreis und bezahlte Gebühren als auch Ersatz von weiterem Schaden.

4. Vertragsgegenstand

4.1. Der Kunde/AT stellt die Werbemittel auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr her ohne Verantwortung und ohne Zutun der VMAG.

4.2. Die VMAG plaziert die Werbemittel gemäss Verteilungsplan (Ziff. 8) und Aushangzeit (Ziff. 9).

4.3. Für spezielle Veranstaltungen (bsp. U-21- Länderspiele) im Schaaner Fussballstadion hat der Kunde/AT die Werbeflächen mit separatem Vertrag zu mieten. Andernfalls werden die Werbeflächen während den Veranstaltungen abgedeckt.

5. Aushangpreis/Gebühren

5.1. Der Aushangpreis richtet sich nach dem Tarif der VMAG gemäss deren Verkaufsdokumentation und deren aktuellen Preisliste. Änderungen sind bis zur schriftlichen Bestätigung (Ziff. 3.1 Abs. 1) bzw. bis zur gegenseitigen Vertragsunterzeichnung (Ziff. 3.1 Abs. 2) vorbehalten.

5.2. Zusätzlich zum Aushangpreis sind geschuldet: Allfällige Stempelgebühren, Zollgebühren, Mehrkosten wegen verspäteter Anlieferung der Werbemittel, Versandkosten, Transportkosten, Bemalungs-, Strom- und Instandstellungskosten, Kosten für allfällige

Unterlagebogen sowie Kosten für zusätzliche Arbeiten wie Tekturen kleben, zusätzliche Sujetwechsel, Spezialklebungen usw., jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Plazierung der Werbemittel. Die VMAG ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

6.2. Die Rechnung ist fällig und zahlbar gemäss Fälligkeitsdatum der Rechnung.

6.3. Bei Verzug schuldet der Kunde/AT – ohne Mahnung – vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 5%.

6.4. Ist der Kunde/AT bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 mit Ratenzahlungen in Verzug, wird umgehend der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.

7. Annullierungsbedingungen

Der Kunde/AT kann den Vertrag nach dessen Zustandekommen (Ziff. 3.1) schriftlich annullieren mit nachstehenden Kostenfolgen:

7.1. bei kurzfristigen Verträgen nach Ziff. 1.1 jeweils in % des Rechnungsbetrages:

– bis 10 Wochen vor Aushangbeginn: 10 % – bis 5 Wochen vor Aushangbeginn: 50 % – ab 4 Wochen vor Aushangbeginn: 10 0%

7.2. Teilannullierung und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Annullierungen gleichgestellt.

8. Verteilungsplan/Adressliste

Verteilungsplan bzw. Adressliste nennen die vorgesehenen Ortschaften inkl. Standorte mit der jeweiligen Anzahl Werbeflächen. Sie sind integrierender Vertragsbestandteil.

9. Aushangzeit

9.1. Die Aushangzeit (Aushangbeginn und -dauer) ist bestimmt in der Bestätigung (für kurzfristige Verträge nach Ziff. 1.1) und im Vertrag (für langfristige Verträge nach Ziff. 1.2). Bei langfristigen Verträgen erfolgt der Aushang spätestens ab dem auf den Aushangbeginn folgenden Montag.

Zu beachten sind Ausnahmeregelungen zufolge von Feiertagen (siehe VMAG Aushangkalender).

9.2. Bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 verlängert sich die Aushangzeit jeweils um die gleiche Dauer, wenn der Vertrag nicht vor Aushangende von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist im Vertrag geregelt.

10. Lieferung der Werbemittel

10.1. Der Kunde/AT liefert der VMAG die erforderlichen Werbemittel (auch jene für einen allfälligen Sujetwechsel und Ersatzplakate) auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr. Die Lieferung erfolgt wenigstens 5 Arbeitstage vor dem Aushangbeginn franko Domizil an die in der Bestätigung bzw. im Vertrag genannte Adresse.

10.2. Eine nicht oder nicht gehörige Lieferung der Werbemittel rechtfertigt keine Abänderung der Aushangzeit. Einen allfälligen Schaden trägt

ausschliesslich der Kunde/AT. Aushangpreis und Gebühren bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt.

10.3. Die angelieferten Werbemittel sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt. Über nicht verwendete Werbemittel kann die VMAG am Ende der Aushangzeit ohne gegenteilige Vereinbarung frei verfügen.

11. Format/Qualität der Werbemittel

11.1. Format und Qualität der Werbemittel haben den Richtlinien der VMAG zu entsprechen.

11.2. Für Plakate gilt:

– Masse und Details haben den Richtlinien der VMAG zu entsprechen.

– Zugelassen sind die schweizerischen Einheitsformate. Andere Formate sind zugelassen, soweit dies in der Bestätigung bzw. im Vertrag schriftlich vereinbart ist.
– Die Plakate haben sich für den Anschlag im Nassklebeverfahren zu eignen.

– Plakate mit Leucht-, Fluoreszenz- und Bronzefarben (Gold-, Silber- und Metallicfarben) sowie Textplakate mit ausschliesslichem Schwarz-Weiss-Druck werden aufgrund behördlicher Vorgaben nicht ausgehängt.

12. Inhalt/Ausgestaltung der Werbemittel

12.1. Für den Inhalt und die Ausgestaltung der Werbemittel trägt ausschliesslich der Kunde/AT Verantwortung. Er hat insbesondere zu garantieren, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die Branchenregelungen sowie die vorliegenden AGB uneingeschränkt eingehalten sind.

12.2. Wird der Aushang eines Werbemittels durch die Behörden ganz oder teilweise untersagt, oder lässt er sich aus anderen behördlichen Gründen nicht wie vereinbart realisieren, kann die VMAG die Auftragsausführung ohne weitere Grundangabe verweigern und vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.

Aushangpreis und Gebühren bleiben weiterhin vollumfänglich geschuldet. Der Kunde/AT trägt sodann die Kosten für die erforderliche Abdeckung oder Überdeckung des Plakats und haftet der VMAG für allfälligen weiteren Schaden.

13. Kontrolle/Unterhalt der Werbemittel

13.1. Die VMAG haftet – Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen – nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Verschmutzung der Werbemittel.

13.2. Der Kunde/AT kann von der VMAG während der Aushangzeit eine gemeinsame Kontrolle von beanstandeten Stellen verlangen.

13.3. Bei Plakaten unterhält die VMAG den Plakatanschlag während der Aushangzeit und schlägt bei beschädigten Plakaten Ersatzplakate an. Hiervon ausgenommen sind Beschädigungen zufolge höherer Gewalt und schuldhafter Einwirkungen Dritter.

Der Kunde/AT hat die für den Unterhalt erforderlichen Ersatzplakate rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Ziff. 10.1).

14. Fehlende/ungenügende Werbeflächen

14.1. Kann die VMAG den Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllen

– zufolge ungenügender Werbeflächen (Stellenverminderung, Vorrang von politischen Plakaten oder anderen nicht von der VMAG zu vertretenden Gründen)
– zufolge Überdeckung von Aushängen

plaziert die VMAG die betroffenen Werbeflächen um. Der Kunde/AT hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

14.2. Ist eine Umplazierung nicht möglich, behält sich die VMAG eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Aushangzeit vor.

Die VMAG berechnet nur die ausgeführten Leistungen. Der Kunde/AT hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

14.3. Ist die Nutzung eines Werbeträgers nach Plazierung des Werbemittels nicht oder nur eingeschränkt möglich zufolge von Naturereignissen, Gewalteinwirkungen Dritter usw., bleiben Aushangpreis und Gebühren weiterhin und ohne Entschädigungsanspruch des Kunden/AT geschuldet.

15. Agenturen (AT)

Es gelten nachstehende ergänzende Bestimmungen:

15.1. AT stellen den Aushangpreis und die Gebühren sicher mittels Garantie einer Bank oder mittels Solidarbürgschaft des Endkunden oder eines von der VMAG anerkannten Dritten. Die VMAG kann auf die Sicherstellung schriftlich verzichten.

15.2. AT verrechnen in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber dem Endkunden den Aushangpreis und die Gebühren der VMAG (Ziff. 5) ohne Zuschläge.

15.3. AT sind gegenüber der VMAG für die Einhaltung der AGB verpflichtet. Er überbindet diese dem Endkunden, soweit erforderlich.

15.4. Kommen AT den Verpflichtungen 3 nicht nach, führt dies zum vollständigen Verlust dessen Beraterkommission. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist der VMAG vorbehalten.

15.5. Die VMAG ist berechtigt, den Endkunden ohne Benachrichtigung der AT direkt zu kontaktieren.

16. Schlussbestimmungen

Die VMAG behält sich jederzeit die Änderungen dieser AGB vor. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden/AT und der VMAG unterstehen dem Liechtensteinischen Recht. Wahl-Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden/AT mit ausländischem Wohnsitz ist Vaduz. Eine Klage am Wohnsitz/Sitz des Beklagten ist immer möglich.